BMG-Schriftzug



Betriebskosten

 1. Betriebskosten und Mietvertrag

2. Betriebskostenverordnung

Was Betriebskosten im Rahmen des Mietrechts sind und was nicht, regelt die Betriebskostenverordnung (BetrKV). Vor 2004 fanden sich diese Regelungen in der Anlage 3 zu § 27 zur II. Berechnungsverordnung.

Paragraph Im § 1 Satz 1 der BetrKV findet sich folgende Definition:

"(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden."

Paragraph Der Satz 2 grenzt die Betriebskosten gegen andere Kosten ab:

"(2) Zu den Betriebskosten gehören nicht:

  • 1. die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten),

  • 2. die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten)."

Die Betriebskostenverordnung trifft aber keine Feststellungen darüber, wer die Betriebskosten zu tragen hat. Grundsätzlich trägt nämlich der Eigentümer die Betriebskosten. Jedoch kann nach § 556 BGB vereinbart werden, dass die Mieter/innen die Betriebskosten tragen und eine solche Vereinbarung ist auch meistens Bestandteil des jeweiligen Mietvertrags. Ohne diese Vereinbarung sind die Mieter/innen jedoch nicht zur Zahlung der Betriebskosten verpflichtet.

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