BMG-Schriftzug



Betriebskosten

 3. Betriebskostenarten

6. Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung

Paragraph Nach §2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) gehören hierzu:

  • "die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs"

Fragezeichen Was ist umlagefähig?

Umlegbar sind nur die Kosten für die regelmäßigen Reinigungen. Außerordentliche, durch Bau- oder Modernisierungsarbeiten entstehende Kosten gehören ebenso wenig dazu.

Ist eine Reinigungskraft angestellt, dann sind auch Sozialversicherungsleistungen wie Weihnachtsgeld usw. umlegbar.

Fragezeichen Was ist nicht umlagefähig?

Kosten für Ungezieferbekämpfung müssen laufend entstehen, einmalige Aktionen wie z. B. die Reinigung einer Wohnung sind nicht umlegbar .

Fragezeichen Was beeinflusst diese Betriebskostenart?

Größere Gebäude weisen niedrigere Kosten für die Hausreinigung auf als kleinere.

Ausrufezeichen Überprüfung dieser Betriebskostenart:

Wenn Hausreinigungskosten des Abrechnungsjahrs im Vergleich zu den Vorjahren oder einer ähnlichen Abrechnungseinheit zu hoch und unzureichend begründet erscheinen, sollten Sie beim Vermieter folgende Belege einsehen:

  • a) Kopie des vertraglich vereinbarten Leistungsverzeichnisses mit dem Dienstleister
  • b) Kopie der Abrechnung des Dienstleisters für Abrechnungszeitraum

Außerdem sollten Sie Ihren Vermieter fragen, wer die Leistungen und die Qualität der Hausreinigung kontrolliert.

Wenn Mieter/innen wünschen, dass z. B. Zyklen (eine oder zwei Reinigungen pro Woche) verändert werden, sollten sie dem Vermieter das in einem gemeinsamen Brief vorschlagen.

Wenn Mieter/innen Leistungs-/ Qualitätsmängel bei der Hausreinigung feststellen, sollten sie beim Vermieter sofort Nacharbeit durch den Dienstleister einfordern. Wie für die meisten Betriebskostenpositionen gilt auch hier: Nur für gute Leistungen gibt's auch gutes Geld.

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