Betriebskosten
3. Betriebskostenarten
8. Beleuchtung
Nach §2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) gehören hierzu:
"die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen"
Was ist nicht umlagefähig?
Nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten - weil Instandhaltung - gehören die Ausgaben für Glühbirnen, Leuchtstoffröhren oder sonstige Beleuchtungsmittel.
Der Elektroenergieverbrauch für Aufzüge sollte unter der Betriebskosten-Position "Aufzug" erfasst werden.
Überprüfung dieser Betriebskostenart:
Dem Vermieter obliegt die Auswahl des Elektroenergielieferers. Er hat bei seiner Auswahl die Prinzipien der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Dies gilt auch bei der Art und Weise der Beleuchtung (z. B. Verwendung von Energiesparlampen, Dämmerungsschalter oder Bewegungsmelder für Eingang oder Hof, Zeitintervalle für die Treppenhausbeleuchtung etc.).
Wenn die Höhe und die Entwicklung der Hausstromkosten zu hoch bzw. unzureichend begründet erscheinen, sollten Sie im Rahmen der Belegeinsicht vom Vermieter anfordern:
- a) Kopie der Jahresrechnung des Elektroenergie-Lieferers
Rechenweg: Verbrauch kWh x Tarif des Elektroenergielieferers Euro/kWh + Grundgebühr Euro/Jahr = Kosten Hausstrom Euro/Jahr
Tarife: siehe Angebote der verschiedenen Elektroenergielieferer im Internet.
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