BMG-Schriftzug



Betriebskosten

 3. Betriebskostenarten

11. Hauswart

Paragraph Nach §2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) gehören hierzu:

  • "die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft;
  • soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden"

Fragezeichen Was ist umlagefähig?

Ein Hauswart ist derjenige, dem die Verrichtung solcher Arbeiten übertragen worden ist, die in einem Wohnhaus üblicherweise anfallen und weder zu den Instandhaltungsaufgaben des Hausverwalters noch zu den Aufgaben des Vermieters gehören.

Befasst sich der Hauswart auch mit Verwaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, müssen die hierfür gezahlte Vergütung anteilig abgezogen werden.

Die Hausmeisterkosten beschränken sich auf das Entgelt für körperliche Arbeiten wie Haus-, Treppen- und Straßenreinigung, Gartenpflege, Heizungs- und Fahrstuhlbedienung sowie -überwachung.

Die Vergütung für den Hausmeister kann sich aus den folgenden Positionen zusammensetzen:

  • Arbeitslohn
  • Sozialbeiträge einschließlich der Arbeitgeberanteile
  • Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung
  • Lohnsteuerpauschale
  • zusätzliche Kosten für eine Krankheits- oder Urlaubsvertretung
  • Weihnachtsgeld und Jubiläumsgeschenk
  • Beitrag zur Berufsgenossenschaft

In besonders großen Wohnanlagen können auch Pförtner- und Notdiensttätigkeiten zu den Pflichten des Hausmeisters gehören.

Fragezeichen Was ist nicht umlagefähig?

Zu den nichtabrechenbaren Kosten gehören u.a. die kleinen Reparaturarbeiten, die der Hausmeister üblicherweise durchführt (Auswechseln von Glühbirnen usw.). Auch nicht die Kosten für Wohnungsübergaben oder –abnahmen und auch nicht für das Ablesen von Wasseruhren oder Heizzählern.

Ausrufezeichen Überprüfung dieser Betriebskostenart:

Da Vermieter den Hausmeistern sehr unterschiedliche Arbeitsaufgaben und Betreuungsbereiche übertragen, ist ein einfacher Vergleich der Kosten nicht möglich.

Besonders wenn die Hausmeisterkosten des Abrechnungsjahrs ausgehend von den Vorjahren oder von gleichartigen Abrechnungseinheiten zu hoch bzw. unzureichend begründet erscheinen, sollten Sie im Rahmen einer Belegeinsicht vom Vermieter anfordern:

  • a) Kopie der dem Hausmeister übertragenen Arbeitsaufgaben
  • b) Aussage zum Betreuungsbereich des Hausmeisters (Anzahl Wohnungen, qm betreuter Wohn-/Gewerbefläche)
  • c) Verbindliche Aussage zum umlagefähigen Anteil (%) der Gesamtkosten, zum nicht umlagefähigen Anteil (%) für Instandsetzung, Erneuerung u.ä. sowie zum ebenfalls nicht umlagefähigen Anteil (%) für Verwaltungsleistungen

Sie sollten die Stimmigkeit dieser Aussagen prüfen und ggf. nach mietrechtlicher Beratung schriftlich Widerspruch gegen geforderte Kosten einlegen.

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