BMG-Schriftzug



Betriebskosten

 3. Betriebskostenarten

14. Winterdienst / Eis- und Schneebeseitigung

Paragraph In § 2 Betriebskostenverordnung werden die Kosten für den Winterdienst/ die Schnee- und Eisbeseitigung nicht separat ausgewiesen. Sie fallen jedoch unter § 2 Ziffer 8 Betriebskostenverordnung, also unter die Straßenreinigung, und sind damit umlagefähig.

Fragezeichen Was ist umlagefähig?

In der Regel wird zwischen Vermieter und Dienstleister ein Vertrag für die Eis- und Schneebeseitigung abgeschlossen. Dort werden die Flächen und der Leistungsumfang mit Preisgrößen für Leistungszeiten und für Bereitschaftszeiten exakt definiert. Umlegbar sind auch die Kosten für das Streugut. Ist der Hauswart für die Schnee- und Eisbeseitigung zuständig, so sind diese Kosten nicht extra als Kosten des Winterdienstes ansetzbar.

Fragezeichen Was beeinflusst diese Betriebskostenart?

Die Kosten sind stark abhängig von der Art des Grundstücks sowie seiner Bebauung (z. B. liegen die Kosten bei Eckgrundstücken und niedriggeschossigen Häusern höher). Sofern der Winterdienst von einem Unternehmen durchgeführt wird, sind die Kosten beschränkt abhängig von der Schneefallstärke und -häufigkeit, da die Unternehmen dem Vermieter in dem Fall Vorhaltungskosten in Rechnung stellen und dieser jene auf die Mieter/innen umlegen darf.

Ausrufezeichen Überprüfung dieser Betriebskostenart:

Bei unverständlich hohen Kostenbelastungen sollten Mieter/innen vom Vermieter im Rahmen der Belegeinsicht anfordern:

  • a) Kopie des Vertrags zur Eis- und Schneebeseitigung
  • b) Jahresrechnung/ monatliche Rechnungen

Stellen Mieter/innen Mängel bei der Schnee- und Eisbeseitigung fest, sollten sie sofort schriftlich beim Vermieter eine Mängelanzeige samt Frist zur Beseitigung des Mangels machen.

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