4. Überprüfung der BetriebskostenabrechnungBevor Sie als Mieter/in die sich aus der Betriebskostenabrechnung oder Heizkostenabrechnung ergebende Nachzahlung leisten oder ein Guthaben annehmen – überprüfen Sie die Abrechnung bitte genau oder lassen Sie sie überprüfen! In Betriebs- und Heizkostenabrechnungen verstecken sich oft Fehler und der Teufel steckt – wie so oft- im Detail...
Grundsätzlich haben Mieter/innen den Nachforderungsbetrag innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Abrechnung zu begleichen (§ 286 Abs. 3 BGB) - daraus ergeben sich rund 4 Wochen Überprüfungsfrist. Diese Frist ist auch sehr wichtig und auf jeden Fall zu nutzen, da Mieter/innen zur Zahlung des Nachzahlungsbetrags nur verpflichtet sind, wenn
Vermeiden sollte man es, zuerst den Nachzahlungsbetrag zu zahlen und dann die Abrechnung zu überprüfen/ überprüfen zu lassen. In der Rechtsprechung ist die Ansicht verbreitet, dass Mieter/innen mit der Zahlung zeigen, dass sie die Abrechnung in der Form, wie sie ist, akzeptieren. Nach der Zahlung eine Korrektur zu verlangen kann sich somit als zumindest schwierig, wenn nicht gar unmöglich erweisen.
Nicht verwechseln:
Nach § 556 Abs. 3 Satz 5, 6 BGB gilt für Mieter/innen zwar eine Zwölfmonatsfrist. Diese gilt jedoch nur für das Geltendmachen von Einwänden und hat keinen direkten Einfluss auf die Verpflichtung zur Leistung des Nachzahlungsbetrags. Mieter/innen haben also nicht 12 Monate Zeit, die Nachzahlung zu leisten.
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