2. Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung
3. Abrechnungszeitraum
Der Abrechnungszeitraum beträgt grundsätzlich 12 Monate. Häufig fällt er mit dem jeweiligen Kalenderjahr zusammen, was jedoch nicht zwingend ist. Der Abrechnungszeitraum muss aber stets exakt angegeben werden und der Vereinbarung im Mietvertrag entsprechen (z.B. "vom 01.04.2008 bis zum 31.03.2009").
Ausnahmsweise darf die Abrechnungsperiode auch länger sein. Voraussetzung hierfür ist, dass dies zwischen Mieter/in und Vermieter vereinbart wurde und einmalig der Umstellung auf einen kalenderjahrmäßige Abrechnungszeitraum dient (BGH, Urt. v. 27. Juli 2011, VIII ZR 316/10).
Abgerechnet werden darf nur über tatsächlich entstandene Betriebskosten. Daher dürfen keine "vorläufigen Rechnungen" Dritter der Abrechnung zugrunde gelegt werden (LG Wiesbaden, WM 2000, 37).
Der Rechtsprechung des BGH zufolge ist nicht mehr ausschließlich das sog. Leistungsprinzip bei Erstellung zu berücksichtigen, vielmehr gilt hier auch das sog. Abflussprinzip (BGH, Urt. v. 20.02.2008, AZ: VIII ZR 27/07).
Es versteht sich von selbst, dass die Mieter/innen, die während der Abrechnungsperiode ein- oder auch ausziehen, nur zeitanteilig mit den Nebenkosten belastet werden können.






