Berliner Mietergemeinschaft e.V.

Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

2. Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung

5. Abrechnungsfrist


Spätestens 12 Monate nach Beendigung des Abrechnungszeitraums muss die Abrechnung den Mieter/innen zugegangen sein. Dies ist eine Ausschlussfrist und das bedeutet, dass der Vermieter danach keine sich eventuell ergebenden Nachforderungen mehr stellen kann, es sei denn, er hat das Versäumnis nicht zu verantworten.

Die Mieter/innen hingegen behalten den Anspruch auf Abrechnung und verlieren selbstverständlich auch nicht ihr Recht auf Rückforderung zu hoher Vorauszahlungen (= Auszahlung eines Guthabens).

Weigert sich der Vermieter im laufenden Mietverhältnis abzurechnen, so können die Mieter/innen die Vorauszahlungen der laufenden Periode zurückbehalten (BGH, Urt. v. 22.06.2010; AZ: VIII ZR 288/09) und die Abrechnung gerichtlich einklagen. Leider können aber nicht die bereits geleisteten Vorauszahlungen zurückgefordert werden, es sei denn, das Mietverhältnis ist bereits beendet.

Mieter/innen müssen jedoch berücksichtigen, dass sie nur innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung Einwendungen gegen die Abrechnung geltend machen können (= Einwendungsfrist). Deshalb empfehlen wir, nach Eingang der Abrechnung mit dieser, dem Mietvertrag und ggf. der Abrechnung aus dem Vorjahr unsere Beratungsstellen aufzusuchen und die Abrechnung überprüfen zu lassen.


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