Berliner Mietergemeinschaft e.V.

Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Betriebskostenarten

Beleuchtung


Nach § 2 BetrKV gehören hierzu

  • "die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen."

Was ist nicht umlagefähig?

Nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten gehören die Ausgaben für Glühbirnen, Leuchtstoffröhren oder sonstige Beleuchtungsmittel. Hierbei handelt es sich um Instandhaltungskosten.

Der Elektroenergieverbrauch für Aufzüge sollte unter der Betriebskostenposition "Aufzug" erfasst werden.
 

Überprüfung dieser Betriebskostenart

Dem Vermieter obliegt die Auswahl des Elektroenergielieferers. Er hat bei seiner Auswahl das Prinzip der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Dies gilt auch bei der Art und Weise der Beleuchtung (z. B. Verwendung von Energiesparlampen, Dämmerungsschalter oder Bewegungsmelder für Eingang oder Hof, Zeitintervalle für die Treppenhausbeleuchtung, etc.).

Wenn die Höhe und die Entwicklung der Hausstromkosten zu hoch bzw. unzureichend begründet erscheinen, sollten Sie im Rahmen der Belegeinsicht vom Vermieter die Kopie der Jahresrechnung des Elektroenergielieferers anfordern.

 

Rechenweg:
Verbrauch in kWh x Tarif des Elektroenergielieferers in Euro/kWh + Grundgebühr in Euro/Jahr = Hausstromkosten in Euro/Jahr

 

Tarife:
siehe Angebote der verschiedenen Elektroenergielieferer im Internet.

 

Sie sollten die obengenannten Belege prüfen und gegebenenfalls nach mietrechtlicher Beratung schriftlich Widerspruch gegen geforderte Kosten einlegen.


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