Überprüfung der Betriebskostenabrechnung
Überprüfungszeitraum
Es ist wichtig, sich für die Überprüfung nicht all zu viel Zeit zu lassen. Um Einwendungen gegen die Abrechnung zu erheben, haben die Mieter/innen nach § 556 Abs. 3 Satz 5, 6 BGB 12 Monate lang Zeit (gerechnet ab Erhalt der Abrechnung).
Allerdings empfehlen wir aufgrund der Tatsache, dass Mieter/innen grundsätzlich den Nachforderungsbetrag innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Abrechnung zu begleichen haben (§ 286 Abs. 3 BGB), dringend, die Abrechnung innerhalb dieser 30 - tägigen / 4 - wöchigen Frist zu überprüfen. Denn die Zahlungsverpflichtung besteht hier nur, wenn
- die Abrechnung rechnerisch und inhaltlich richtig,
- von der Darstellung her für den Mieter nachvollziehbar ist und
- der Nachforderungsanspruch des Vermieters besteht.
Bleiben einzelne Abrechnungsposten strittig oder sind sie unrichtig, bleibt die Gesamtabrechnung dennoch fällig. Es liegt unter diesen Umständen eine "Teilfälligkeit" vor (OLG Düsseldorf GE 2000, S. 888).
Zu beachten ist, dass noch nicht beglichene Nachzahlungen - auch wenn sie berechtigt sind - keine Mietschulden darstellen. Der Vermieter kann sie zwar gerichtlich einklagen, aber dennoch nicht wegen Mietrückstands fristlos kündigen.
Lassen Sie Ihre Abrechnung also auf jeden Fall in einer unserer Beratungsstellen auf ihre Richtigkeit hin überprüfen!






