BMG-Schriftzug



MieterEcho

MieterEcho Sonderausgabe März 2006

Quadrat Was gehört zu den Umzugskosten?

Zusicherungen der AV-Wohnen

Anne Allex

Ehe es zu einem veranlassten Umzug kommen kann, müssen die jeweiligen Jobcenter die Erforderlichkeit oder die Notwendigkeit eines Umzugs bei Berücksichtigung der Lage des besonderen Einzelfalls anerkennen und die Übernahme der Umzugskosten zusichern. Hier gilt es, wirklich alle Kosten zu berücksichtigen, damit Ihnen - neben dem Aufwand und Ärger - nicht auch noch zusätzliche Kosten entstehen. Wie und wovon sollen Sie als Betroffene/r sonst einen Umzug finanzieren?

Die AV-Wohnen beinhalten verschiedene Zusicherungen für einen Umzug:

  • 1. "Zusicherung des beantragten Umzugs" bzw. "Schreiben zur Veranlassung des Umzugs"
  • 2. "Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Wohnung"
  • 3. "Zusicherung zur Übernahme der Umzugskosten"
  • 4. "Zusicherung für die Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkautionen"

Diese oben genannten Zusicherungen müssen beim Jobcenter beantragt und bewilligt werden. Betroffene sollten unbedingt bei Vorlage der Kostenvoranschläge für Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten eine Wirtschaftlichkeitsberechnung (s. auch Beitrag "Das Ende der Schonfrist" von Irene Froböse) verlangen. Durch diese kann sich herausstellen, dass ein Umzug teurer würde, als wenn die Betroffenen in ihrer bisherigen Wohnung mit den unangemessenen Kosten wohnen bleiben.

Wohnungsbeschaffungskosten sind kein Pappenstiel

Die Übernahme der Mietkautionen und Genossenschaftsanteilen wird in den AV-Wohnen eingeschränkt. Denn vor Übernahme soll der kommunale Träger prüfen, ob die Leistungen nicht aus dem Schonvermögen des/der Betroffenen oder durch die aus der Beendigung des Mietverhältnisses zur Auszahlung gelangende Kaution gedeckt werden können.

Gegenüber den AV-Wohnen wird in der Rechtsprechung zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) der Begriff "Wohnungsbeschaffungskosten" breit ausgelegt. Er kann alle Aufwendungen umfassen, die mit einem Unterkunftswechsel verbunden sind. In Betracht kommen etwa Maklergebühren. In Berlin und anderen Ballungszentren werden in wachsendem Umfang Wohnungen, auch bei preiswertem Wohnraum, über Makler vermittelt. Sie verlangen in der Regel eine Nettokaltmiete als Provision. Die Übernahme der Vermittlungsgebühr wird im "Leitfaden ALG II/ Sozialhilfe*" von Thomé/Roth daher als Pflicht des Sozialamts angesehen. Die Autoren stützen sich dabei auf verschiedene Gerichtsurteile.

Auch die Kosten für Wohnungsinserate oder die Kosten für Wohnungsbesichtigungsfahrten (bei notwendigem Umzug an einen weiter entfernten Ort) kommen zur Erstattung in Betracht. Weiterhin sind Kosten für eine verlangte Anfangsrenovierung, doppelte Mietaufwendungen oder Abstandszahlungen an den Vormieter zuzurechnen, wenn andernfalls binnen angemessener Frist keine bedarfsdeckende Unterkunft angemietet werden kann.

Angesichts der völlig unterschiedlichen Personengruppen, die aus der Arbeitslosenhilfe und vorhergehender Berufstätigkeit in das ALG II gelangt sind, sind die vom Berliner Senat angelegten Mini-Standards unangemessen. Bedingt durch die zurückliegende Berufstätigkeit haben viele, vor allem ältere ALG-II-Beziehende, eine umfangreichere Wohnungseinrichtung als bisherige Sozialhilfebeziehende, was bei einem Umzug in der Regel nicht von vier Personen bewältigt werden kann.


*) Leitfaden ALG II/Sozialhilfe von A-Z
Autoren: Rainer Roth und Harald Thomé
Stand: März 2005, 364 Seiten, 7,50 Euro
ISBN 3-932246-50-0
Infos unter http://www.tacheles-sozialhilfe.de


Die Verfasserin ist freiberufliche Beraterin für Sozialpolitik: www.anne-allex.de

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