Abflussverstopfung
Besonders in Altbauten sind Abflussverstopfungen nicht selten. Nach § 535 Abs. 1 Satz2 BGB ist der Vermieter zur Behebung des Schadens verpflichtet. Nur wenn der Vermieter beweisen kann, dass die Mieter/innen den Schaden schuldhaft verursacht haben, müssen sie die Kosten tragen.
Regelungen nach denen sich die Mieter/innen an den Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen an der Hauptwasserleitung zu beteiligen haben, benachteiligen die Mieter/innen unangemessen und sind daher - zumindest in Formularmietverträgen - unwirksam.
Wenn der Vermieter für den Schaden verantwortlich ist oder das Rohr schon vor Mietvertragsabschluss verstopft war, können die Mieter/innen für eventuelle Schäden unter Umständen Ersatz verlangen. Allerdings müssen sie - sofern es zu einem Gerichtsverfahren kommt - das Verschulden des Vermieters oder das Vorliegen der Verstopfung vor Mietvertragsabschluss beweisen.
Wenn sich z. B. die Verstopfungen häufen oder andere Verdachtsmomente auf einen Rohrdefekt hinweisen, muss der Vermieter tätig werden. Unternimmt er nichts, dann haftet er grundsätzlich für die (daraus entstehenden) Schäden.






