Berliner Mietergemeinschaft e.V.

Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Abmahnung

Wann müssen Mieter/innen den Vermieter zuerst abmahnen? Und wann muss der Vermieter die Mieter/innen zunächst abmahnen?

Eine Abmahnung ist die Aufforderung, ein bestimmtes einem Vertrag widersprechendes Verhalten zu unterlassen. In der Regel geht eine Abmahnung weiteren rechtlichen Schritten (wie z.B. einer Kündigung oder einer Klage auf Unterlassung) voraus.

Im Mietrecht ist sie als Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 543 BGB) sowie eine Unterlassungsklage wegen vertragswidrigen Gebrauchs (§ 541 BGB) sogar zwingend vorgeschrieben. Der Vermieter kann also nicht sofort eine Kündigung aussprechen, weil eine Geburtstagfeier zu feucht-fröhlich würde.

Aber auch Mieter/innen müssen erst abmahnen und eine Frist zur Beseitigung des Mangels setzen, bevor sie fristlos kündigen können (weil z.B eine zugesicherte Einrichtung noch nicht vorhanden ist).

Achtung: Nicht erforderlich sind Abmahnung und Fristsetzung vor einer fristlosen Kündigung, wenn Mieter/innen mit zwei Monatsmieten im Verzug sind oder bei so schwerwiegenden Vertragsverletzung, dass eine vorherige Abmahnung zwecklos ist.

Die Abmahnung ist ebenso wie der Mietvertrag grundsätzlich nicht an die Schriftform gebunden, kann also auch mündlich erklärt werden. Grundsätzlich hat die Abmahnung an alle Vertragspartner/innen gerichtet zu werden, es sei denn, es gibt eine/n, der/die von den anderen zum Empfang berechtigt wurde. Zwischen der Abmahnung und den folgenden Schritten muss stets eine Frist eingeräumt werden, die das Abstellen des Fehlverhaltens ermöglicht.


Schlüsselbegriffe: Abmahnung

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