Berliner Mietergemeinschaft e.V.

Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Aufrechnung

Unter welchen Voraussetzungen dürfen Mieter/innen eigene Zahlungsforderungen gegen die Mietforderungen des Vermieters aufrechnen?

Grundsätzlich können Mieter/innen mit eigenen Forderungen gegen die Mietforderung des Vermieters aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Mieter/innen von Wohnraum können mit Schadensersatzforderungen (§ 536a BGB), Aufwendungsersatzansprüchen (§539 BGB) oder aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) wegen zuviel gezahlter Miete (z.B. bei Mängeln) immer aufrechnen, wenn sie ihre Absicht zur Aufrechnung dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit in Textform angezeigt haben (556b Abs. 2 BGB).

 

In vielen Mietverträgen finden sich allerdings Aufrechnungsverbote oder drastische Einschränkungen. Generelle Aufrechnungsverbote ohne jede Einschränkungen sind unwirksam. Gültig sind Klauseln, die Mieter/innen nur das Aufrechnen gegen rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Forderungen gestatten.Wir beraten Sie hierzu gerne in einer unserer Beratungsstellen!


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