Berliner Mietergemeinschaft e.V.

Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Daueraufnahme

Mieter/innen sind grundsätzlich berechtigt, all die Personen dauerhaft oder zumindest auf unbestimmte Zeit in die Wohnung aufzunehmen, mit denen sie ihr Leben und ihre Wohnung teilen wollen...


Allerdings besteht bei dauerhafter Aufnahme gegebenenfalls eine Anzeigepflicht gegenüber dem Vermieter.

 

Unproblematisch ist die Daueraufnahme von Familienangehörigen, insbesondere Ehegatten, minderjährigen Kindern  - auch Pflegekindern - und von Hausangestellten.

 

Streitig ist, ob die Mieter/innen unabhängig von der Erlaubnis des Vermieters familienfremde Personen auf Dauer und zur gemeinsamen Haushaltsführung in der Wohnung aufnehmen dürfen. Die Frage stellt sich insbesondere für Verlobte oder Lebensgefährten. Einigen Gerichten zufolge handelt es sich hierbei um eine genehmigungspflichtige Gebrauchsüberlassung  der Mietsache an Dritte, während andere Gerichte zum Ergebnis gekommen sind, dass es sich insoweit nur um die erlaubnisfreie Überlassung unselbständigen Gebrauchs handele. Allerdings ist auch nach der erstgenannten Ansicht zu berücksichtigen, dass insbesondere bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften ein Anspruch der Mieter/innen auf die Erteilung der Erlaubnis besteht. Zu unterscheiden ist Daueraufnahme von Besuch.


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