Berliner Mietergemeinschaft e.V.

Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Feier

Feiern und Partys mögen den Beteiligten Vergnügen bereiten, die Nachbarn/innen empfinden sie regelmäßig als Belästigung...


Folglich muss die erforderliche Rücksicht genommen werden. Das OLG Düsseldorf hat sich ganz strikt geäußert: "Von 22 Uhr bis 6 Uhr sind grundsätzlich alle Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe stören" (OLG Düsseldorf, WuM 90, 116 ff).

 

Die weitverbreitete Auffassung, einmal im Monat dürfe man auch nach 22 Uhr lautstark feiern, ist falsch. Auch das Grundgesetz, hier speziell die in Art. 2 Abs.1 GG gewährte freie Entfaltung der Persönlichkeit, kann dafür nicht herangezogen werden: Es gibt (leider) kein Recht auf Partys!

 

Die Bremer Richter (AG Bremen WM 57, 185) halten es für zumutbar, dass die Nachbarn/innen aus besonderen Anlässen (Hochzeit, Sylvester, Karneval) gestört werden, allerdings auch dann nicht bis in die frühen Morgenstunden. Gegebenenfalls können die Nachbarn/innen die Miete mindern.

 

Und in besonderen Extremfällen ist der Vermieter berechtigt, nach Abmahnung, fristlos zu Infoschriften zu Betriebskosten/Nebenkosten, Eigentümerwechsel, Heizkosten, Kündigung, Mängelbeseitigung, Mieterhöhung, Kaution, Mietvertrag, Modernisierung, Schönheitsreparaturen, Umwandlung in Eigentum, Wohnfläche und Zutritt zur Wohnungkündigen, da das lautstarke Feiern eine Verletzung der vertraglichen Pflichten bedeutet.


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