Berliner Mietergemeinschaft e.V.

Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Grillen

Weil Grillen im Sommer so beliebt ist, findet sich dafür immer wieder ein Plätzchen. Mitunter ist es der eigene Balkon. Grundsätzlich darf man das auch, doch gibt es viele Einschränkungen...


Ein generelles mietvertragliches Verbot des Grillens auf dem Balkon wurde vom Essener LG in einem Urteil aus dem Jahr 2002 (10 S 438/01) für rechtmäßig befunden. Anderen Entscheidungen zufolge benachteiligt ein Grillverbot die Nutzer/innen unangemessen (z.B. OLG Frankfurt, 20 W 119/06).

 

Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen spielen häufig grilltechnische Einzelheiten eine Rolle. Ein Elektrogrill wird eher toleriert als ein Holzkohlegrill und in Alufolie gekleidetes Grillgut erscheint den Gerichten weniger anstößig.

 

Auch die Häufigkeit des Grillens wird bei Entscheidungen berücksichtigt. Das Amtsgericht Bonn hat entschieden, dass man zwischen April und September einmal im Monat auf dem Balkon oder der Terrasse grillen darf. Die Nachbarn müssen aber 48 Stunden vorher gewarnt werden (AG Bonn, 6 C 545/96).
In Bayern ist mit fünfmal im Jahr genug gegrillt (BayObLG, 2 Z BR 6/99).
Nur dreimal im Jahr möchte das LG Stuttgart der Grillleidenschaft auf der Terrasse Raum zum Ausleben geben; es begründet aber sehr grillfreundlich: "Grillen stellt in einer multikulturellen Freizeitgesellschaft, die von einer zunehmenden Rückbesinnung auf die Natur geprägt ist, eine übliche und im Sommer gebräuchliche Art der Zubereitung von Speisen jeglicher Art, die heute nicht mehr auf die bloße Zubereitung von Fleisch beschränkt ist, dar." (LG Stuttgart, 10 T 359/6).


Zieht durch Grillen mit Holzkohle Qualm in eine Nachbarwohnung, stellt das einen Verstoß gegen das Bundes-Immissionsschutzgesetz dar.


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