BMG-Schriftzug



Mietrecht

Tipps von A bis Z

 Abflussprinzip/ Leistungsprinzip (Betriebskosten)

Anfang 2008 kam der BGH zu dem Ergebnis, dass der Vermieter nicht nach dem Leistungsprinzip abrechnen muss – eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip ist demnach zulässig (Urt. v. 20.02.2008, VIII ZR 49/07).

Leistungsprinzip

Das Leistungsprinzip (auch Verbrauchs- oder Zeitabgrenzungsprinzip genannt) besagt, dass ausschließlich über die Betriebskosten abzurechnen ist, welche in dem jeweiligen Abrechnungszeitraum entstanden sind.

Beispiel: Im Rahmen der Abrechnung 2008 wird über die Wasserkosten abgerechnet, die durch den Verbrauch im Jahr 2008 entstanden sind.

Abflussprinzip

Nach dem Abflussprinzip hingegen kann der Vermieter alle diejenigen Kosten abrechnen, mit denen er selbst im Abrechnungszeitraum belastet wird (dies wird auch als Ausgabenabrechnung bezeichnet).

Beispiel: In der Abrechnung des Jahres 2008 wird auch über die Wasserkosten abgerechnet, die zwar durch den Verbrauch im Jahr 2007 entstanden sind, für welche der Vermieter die Rechnung jedoch erst im Jahr 2008 von den Wasserwerken bekommen hat.

Betriebskostenabrechnung

In Literatur und Rechtsprechung war lange Zeit über strittig, ob eine Abrechnung, die auf dem Abflussprinzip basiert, ordnungsgemäß ist. Der BGH hat in dem oben genannten Urteil entschieden, dass weder dem Gesetz selbst, noch den entsprechenden Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, nach welchem Prinzip der Vermieter abzurechnen hat. Es steht ihm folglich ein entsprechendes Wahlrecht zu – es sei denn, er hat sich vertraglich an ein bestimmtes Prinzip gebunden.

Geben Sie folglich bei der Einsicht und Überprüfung der Belege hinsichtlich der Datumangaben gut acht:

Entweder müssen in dem Abrechnungszeitraum die Kosten entstanden sein oder der Vermieter muss die entsprechende Rechnung im Abrechnungszeitraum erhalten haben. Andere Kosten dürfen nicht in die Abrechnung eingestellt werden.

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