BMG-Schriftzug



Mietrecht

Tipps von A bis Z

 Ablösezahlung

Verträge, die eine Ablösezahlung zum Inhalt haben, sind grundsätzlich wirksam. Sie regeln die entgeltliche Übernahme von sich bereits in der Wohnung befindenden Möbeln und Einrichtungsgegenständen durch die neuen Mieter/innen. Unwirksam sind derartige Kaufverträge nur, wenn der Preis für die Möbelstücke oder Einrichtungsgegenstände in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert steht. Schwierig dürfte trotz aber der Beweis für eine Preisüberhöhung sein. Sie sollten daher immer eine Liste der übernommenen Möbelstücke und Einrichtungsgegenstände anfertigen und den Zustand möglichst durch Zeugen bestätigen lassen.

Beträge, die Sie dem ausziehenden Mieter oder dem Vermieter zu Unrecht gezahlt haben, können Sie bis zu vier Jahre lang zurückfordern. Sollten Sie mit einer derartigen Situation konfrontiert sein, würden wir gerne informiert werden. Mitgliedern empfehlen wir den unverzüglichen Besuch einer Beratungsstelle.

Erläuterndes Urteil:

Liegt der Preis mehr als 50% über dem Wert des Kaufgegenstands, ist die Vereinbarung insoweit unzulässig und unwirksam. Beispiel: Der Ablösebetrag beträgt 5000 Euro. Das verkaufte Mobiliar ist 1000 Euro wert. Dazu kommt eine 'Toleranzgrenze' von 50%, sodass der Wohnungssuchende 2000 Euro zahlen müsste. Die restlichen 3000 Euro dagegen nicht. Hat der Mieter schon gezahlt, kann er diesen Betrag zurückfordern. (BHG, VIII ZR 212/97; WM 97, 380)

Nicht zu verwechseln ist die Ablösezahlung mit der Abstandszahlung.

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