BMG-Schriftzug



Mietrecht

Tipps von A bis Z

 Abmahnung

Eine Abmahnung ist die Aufforderung, ein bestimmtes, einem Vertrag widersprechendes Verhalten zu unterlassen. Die Abmahnung ist ebenso wie der Mietvertrag grundsätzlich nicht an die Schriftform gebunden, kann also auch mündlich erklärt werden.

In der Regel geht eine Abmahnung weiteren rechtlichen Schritten, wie z.B. einer Kündigung oder einer Klage auf Unterlassung voraus.

Im Mietrecht ist sie als Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (BGB § 543) sowie eine Unterlassungsklage wegen vertragswidrigen Gebrauchs (BGB § 541) sogar zwingend vorgeschrieben.

Der Vermieter kann also nicht sofort eine Kündigung aussprechen, weil eine Geburtstagfeier zu feucht-fröhlich würde.

Aber auch Mieter/innen müssen, weil z.B eine zugesicherte Einrichtung noch nicht vorhanden ist, erst abmahnen und eine Frist zur Beseitigung des Mangels setzen, bevor sie fristlos kündigen können.

Nicht erforderlich sind Abmahnung und Fristsetzung vor einer fristlosen Kündigung, wenn Mieter/innen mit zwei Monatsmieten im Verzug sind oder bei so schwerwiegenden Vertragsverletzung, dass eine vorherige Abmahnung zwecklos ist.

Grundsätzlich hat die Abmahnung an alle Vertragspartner/innen gerichtet zu werden, es sei denn, es gibt eine/n, der/die von den anderen zum Empfang berechtigt wurde.

Zwischen der Abmahnung und den folgenden Schritten muss stets eine Frist eingeräumt werden, die das Abstellen des Fehlverhaltens ermöglicht.

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