MIETRECHT
Tipps von A bis Z
Balkon
Grundsätzlich bleibt den Mieter/innen überlassen, wie sie den Balkon (Loggia, Terrasse etc) nutzen. Sie können darauf Wäsche trocknen, Kaffee trinken, Grillen oder auch Partys feiern - bis zur üblichen Belästigungsschwelle selbstredend, d.h. sofern nicht die Rechte des Eigentümers oder der Nachbarn beeinträchtigt werden. Auch dürfen die Mieter/innen ihren Balkon schmücken. So dürfen sie einen Sichtschutz, ein Katzenfangnetz oder eine Parabolantenne daran befestigen. Dabei dürfen diese Vorrichtungen aber nicht zu auffällig und zu unästhetisch sein und die Mieter/innen müssen darauf achten, dass sie gut befestigt sind, sodass sie vor allem bei Wind oder Sturm nicht zur Gefahr für andere Menschen werden. Balkonbegrünung ist selbstredend auch erlaubt und die Pflanztöpfe und -kästen müssen ebenso für Sturm sicher befestigt sein. Die Bepflanzung darf nicht so wuchern, dass sie zu übermäßiger Verschmutzung der darunter liegenden Flächen oder Balkone führt, z.B. durch herabfallende Blätter oder Vogelkot. Die Mieter/innen in den weiter unten liegenden Geschossen sollten nicht durch heruntertropfendes Wasser nach dem Gießen belästigt werden. Auch könnte trocknende Wäsche durch übermäßiges Gießwasser nass oder schmutzig werden.
Nach dem Berliner Mietspiegel ist ein „großer, geräumiger Balkon, (Dach-)Terrasse, Loggia oder Wintergarten“ ein wohnwerterhöhendes Merkmal. Das im Berliner Mietspiegel angegebene wohnwertmindernde Merkmal „kein nutzbarer Balkon“ gilt auch für den Fall, dass kein Balkon vorhanden ist (so z. B. AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 03.07.2008 - 16 C 51/08 -).
Die Fläche eines Balkons (Loggia, Terrasse etc) ist in der Regel Bestandteil der Wohnfläche.
Bei öffentlich gefördertem Wohnungsbau ist die Wohnflächenverordnung/ WoFlV anzuwenden (bis 31.12.2003 II. Berechnungsverordnung/ II. BV). Auch bei freifinanzierten Wohnungen wird oft auf die Wohnflächenverordnung zurückgegriffen.
Alt: II. Berechnungsverordnung
Bis zum 31.12.2003 galt für Wohnungen des sozialen Wohnungsbaus die II. BV, § 44 (2):
"Gehören ausschließlich zu dem Wohnraum Balkone, Loggien, Dachgärten oder gedeckte Freisitze, so können deren Grundflächen zur Ermittlung der Wohnfläche bis zur Hälfte angerechnet werden."
Neu: Wohnflächenverordnung
Seit dem 01.01.2004 gilt für Wohnungen des sozialen Wohnungsbaus jedoch der § 4 der WoFlV:
"Die Grundflächen (...) von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte anzurechnen."
Das Bundesministerim für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erläutert:
"Eine Abweichung von der Regelanrechnung zu einem Viertel ist nur dann zulässig, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Die Anrechnung von mehr als einem Viertel bis zur Hälfte kommt insbesondere bei besonders guten Lagen oder aufwändigen Balkon- oder Terrassengestaltungen in Betracht, die zu einem besonders hohen Wohnwert führen. Auch Abweichungen nach unten sind denkbar, etwa wenn ein Balkon auf Grund seiner Lage nicht oder nur sehr eingeschränkt nutzbar ist (z.B. Hochparterrelage an stark befahrener Straßenkreuzung)."
Quelle: Bundesbaublatt Nr. 2, Februar 2004
Achtung:
Wenn die Wohnfläche vor dem 31.12.2003 nach der II. Berechnungsverordnung (II. BV) berechnet worden, so bleibt es bei dieser Berechnung. Wenn nach dem 31.12.2003 bauliche Veränderungen vorgenommen wurden, die eine Änderung der Berechnung erforderlich machen, so ist die neue Berechnung nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) durchzuführen.
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