BMG-Schriftzug



Mietrecht

Tipps von A bis Z

 Besuch

Die Mieter/innen sind berechtigt, Besuch zu empfangen, ohne dass dies dem Vermieter gegenüber angezeigt werden oder dieser den Besuch etwa erst genehmigen muss. Der Besuch beinhaltet jedoch, im Gegensatz zur Untermiete und der Daueraufnahme, immer eine begrenzte Verweildauer. Grundsätzlich darf die Besuchsdauer 6 bis 8 Wochen dauern, 3 Monate sind jedoch wohl zu lang (AG Frankfurt a. M., Urt. v. 12.01.1995, AZ: 3 C 5170/94).

Klauseln über das Besuchsrecht der Mieter/innen im Mietvertrag sind nur wirksam, wenn dadurch berechtigte Belange des Vermieters geschützt werden und das grundrechtlich geschützte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit der Mieter/innen nicht beeinträchtigt wird.

Die Mieter/innen haften für das Verhalten der sie Besuchenden wie für eigenes Verhalten. Wenn der Besuch z. B. die Mieträume oder das Treppenhaus in vorwerfbarer Weise beschädigt, sind sie dem Vermieter gegenüber zum Ersatz verpflichtet, als hätten sie selbst die Schäden verursacht.

Umgekehrt sind Besucher/innen in den besonderen vertraglichen Schutzbereich des Mietverhältnisses einbezogen. Das ist z. B. dann von Bedeutung, wenn sie wegen der Mangelhaftigkeit der Mietsache einen Schaden erleiden. Die Besucher/innen haben dann die gleichen Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter wie die Mieter/innen selbst.

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