BMG-Schriftzug



Mietrecht

Tipps von A bis Z

 Heizpflicht der Mieter/innen

Eine Heizpflicht der Mieter/innen gibt es nicht. Wer Kälte liebt, kann diesen Zustand auch in seiner Wohnung genießen. Nur muss gewährleistet sein, dass keine Schäden durch die Untertemperaturen eintreten. Für einfrierende Wasserleitungen oder Feuchtigkeitsbildung an den Wänden - also vorhersehbare Schäden aufgrund der Kälte - sind die Mieter/innen verantwortlich (LG Berlin, Urteil vom 14.09.2007 - 63 S 359/06 -).

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