Mietrecht

Tipps von A bis Z

 Quoten-/Abgeltungsklausel

Viele Mietvertrage enthalten eine Regelung, dass Mieter/innen anteilig die Kosten für Schönheitsreparaturen zu erstatten haben, wenn bei Beendigung des Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen nach den vereinbarten Fristen noch nicht fällig sind. Hierbei wird häufig ein Kostenvoranschlag eines Malerbetriebes zugrunde gelegt. Diese Regelung wird Quoten- oder Abgeltungsklausel genannt.

Beispiel: "20%, wenn die letzte Renovierung ein Jahr zurückliegt, 40%, wenn die letzte Renovierung zwei Jahre zurückliegt, 60%, wenn die letzte Renovierung drei Jahre zurückliegt, 80%, wenn die letzte Renovierung vier Jahre zurückliegt", sollen Mieter/innen anteilig die Kosten übernehmen.

Eine Quotenklausel ist unwirksam, wenn

Quotenklauseln sind zulässig, wenn

In der Praxis fuhren diese Quotenklauseln dazu, dass viele Mieter/innen aus Kostengründen bei Auszug ihre alte Wohnung selbst komplett renovieren, auch wenn die Fristen noch nicht abgelaufen sind, um die finanzielle Abgeltung an den Vermieter zu vermeiden.

Sie sollten sich in jedem Fall unbedingt vorher anwaltlich beraten lassen.

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